Erläuterungen zur Antragstellung
Erläuterungen zur Antragstellung
(Das Gesamtdokument finden Sie hier.)1. Für welche Projekte gelten diese Erläuterungen?
Diese Erläuterungen gelten für Anträge zur Förderung von folgenden Projektarten:
- entwicklungspolitische Projekte mit einer Fördersumme von mehr als 5.000 €
- andere Projekte (Umweltprojekte, fachübergreifende Projekte etc.) mit einer Fördersumme von mehr als 2.500 €
Förderanträge für entwicklungspolitische Projekte mit einer Fördersumme bis zu 5.000 Euro stellen Sie bitte beim Regionalen Zentrum von InWEnt in Düsseldorf. Nähere Informationen finden Sie hier:
Förderanträge für andere Projekte mit einem Fördervolumen bis zu 2.500 € sind Kleinprojekte. Hierfür gilt ein etwas vereinfachtes Verfahren. Bitte beachten Sie dazu unsere besonderen Erläuterungen zur Förderung von Umwelt-Kleinprojekten.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Antragstellung auch unsere Förderrichtlinien.
Zusatzregelungen gelten für die Förderung von Projekten für Fassadenbilder, von Begegnungsreisen von Gästen aus Entwicklungsländern sowie für Organisationsentwicklungs-Projekten.
2. Informationen und Dokumente zu Ihrer Organisation
Bitte schicken Sie uns mit Ihrem Förderantrag die von uns benötigten Grunddaten („Stammdaten“) Ihrer Organisation (Vertretungsberechtigung, Finanzverantwortlichkeit, Adress- und Kommunikationsdaten etc.). Bitte benutzen Sie dafür unser Formblatt.
Außerdem benötigen wir Kopien folgender Dokumente:
- der aktuellen Satzung Ihrer Organisation
- des letzten vom zuständigen Gremium verabschiedeten Finanzberichtes oder Jahresabschlusses, aus dem die Finanzierung der Arbeit der Organisation und die Verwendung der Mittel in wesentlichen Zügen hervorgehen
- eines aktuellen Auszuges aus dem Vereinsregister, oder falls Ihre Organisation eine andere Rechtsform hat, eines entsprechenden Dokuments
- der Bestätigung Ihrer Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamts)
Achtung! Zwischen dem letzten Jahr der Steuerbefreiung und dem laufenden Jahr dürfen nicht mehr als vier Jahre vergangen sein. Maßgeblich ist nicht das Ausstellungsdatum des Freistellungsbescheids sondern der Bezugszeitraum der Steuerbefreiung.
Besondere Regelungen gelten hier für Kirchengemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechts in NRW. Bei Bedarf fragen Sie uns.
