Foto: Eric Jobs

Zusatzbestimmungen
zur Förderung von Fassadenbildern

Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Fördervertragsbedingungen und den sonstigen Be­stimmungen im Leitfaden für Fördernehmer/-innen der Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen für Projekte, in deren Rahmen Fassadenbilder erstellt werden sollen.

  • Die vorgesehene Gebäudefassade muss technisch für die Anbringung eines Fassadenbildes geeignet sein.
  • Der Projektträger muss das schriftliche Einverständnis des Gebäudebesitzers zur Erstellung des Fassadenbildes einholen. Der Gebäudebesitzer muss den Bestand des Fassadenbildes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gewähren.
  • Der Projektträger muss die Zustimmung der kommunalen Verwaltung zur Erstellung des Fassadenbildes einholen.
  • Das Fassadenbild muss in einem partizipativen kreativen Prozess entworfen und erstellt werden.
  • Zur Sicherstellung der künstlerischen Qualität des Fassadenbildes muss geeignete künstlerische Beratung in Anspruch genommen werden.
  • Nimmt das Fassadenbild inhaltlich Bezug zu Themen der Einen Welt, so müssen die interkulturellen Aspekte im Geiste der Völkerverständigung und des Respekts vor anderen Kulturen behandelt werden.
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