Zusatzbestimmungen zur Förderung von Begegnungsreisen

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Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Förderrichtlinien und den sonstigen Bestimmungen zur Regelung der Fördertätigkeit der Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen für Projekte, in deren Zentrum Begegnungsreisen stehen.

  1. Die geförderten Begegnungsreisen müssen den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung entsprechen. Dabei sollen ökologische, politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Aspekte der Situation in dem Partnerland im Vordergrund stehen.
  2. Die Stiftung fördert keine Besuchsreisen von hiesigen Gruppen zu Partnerschaftsgruppen in anderen Ländern. Sie kann in engen Grenzen Besuchsreisen von Partnerschaftsgruppen bei ihren Partnern in Nordrhein-Westfalen fördern.
  3. Mindestens die Hälfte des Programms der Besuchsreise muss der Information oder Bildung von Menschen gewidmet sein, die in Nordrhein-Westfalen leben. Reisen, die vornehmlich der Information oder Ausbildung der Gäste dienen, sind nicht förderfähig.
  4. Die Zielgruppen dieser Bildungsaktivitäten müssen deutlich über die hiesige Partnergruppe und ihr enges Umfeld hinausgehen.
  5. Das Projekt kann auch die Vor- und Nachbereitung der Reise einschließen.
  6. Der Finanzierungsanteil der Stiftung ist auf maximal 30 % der Gesamtkosten des Projektes begrenzt.
  7. Flugkosten können nur dann in die Förderung einbezogen werden, wenn sie für den Besuch erforderlich sind. Nur Flugkosten bis zur Höhe von solchen der Economy-Klasse oder vergleichbarer Klassen können in der Regel bei der Förderung berücksichtigt werden.
  8. Bahnreisen können in der Regel nur bis zur Höhe von Kosten für Fahrkarten der 2. Klasse in die Förderung einbezogen werden.