Zusatzbestimmungen zur Förderung von Fassadenbilder

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Die Stiftung Umwelt und Entwicklung fördert im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Förderzwecke unter bestimmten Umständen auch die Erstellung von Fassadenbildern.

Zusätzlich zu den allgemeinen Förderrichtlinien und anderen Zusatzbestimmungen (z.B. für Begegnungsreisen) gelten dabei folgende Bestimmungen:

  • Die vorgesehene Gebäudefassade muss technisch für die Anbringung eines Fassadenbildes geeignet sein.
  • Der Projektträger muss das schriftliche Einverständnis des Gebäudebesitzers zur Erstellung des Fassadenbildes einholen. Der Gebäudebesitzer muss den Bestand des Fassadenbildes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gewähren.
  • Der Projektträger muss die Zustimmung der kommunalen Verwaltung zur Erstellung des Fassadenbildes einholen.
  • Das Fassadenbild muss in einem partizipativen kreativen Prozess entworfen und erstellt werden.
  • Zur Sicherstellung der künstlerischen Qualität des Fassadenbildes muss geeignete künstlerische Beratung in Anspruch genommen werden.
  • Nimmt das Fassadenbild inhaltlich Bezug zu Themen der Einen Welt, so müssen die interkulturellen Aspekte im Geiste der Völkerverständigung und des Respekts vor anderen Kulturen behandelt werden.