Geschäftsordnung
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Die Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen hat sich mit Beschluss des Stiftungsrates vom 21.September 2001 gemäß § 8 Absatz 2 der Stiftungssatzung die vorliegende Geschäftsordnung gegeben.§ 1 Organe der Stiftung, Beschlussfähigkeit
(1) Organe der Stiftung sind gemäß § 6 der Satzung
- der Stiftungsrat,
- der Stiftungsvorstand
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Ein Mitglied eines der genannten Organe darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs sein.
(2) Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlüsse des Stiftungsrates können im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

