Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen".
(2) Sie ist eine allgemeine selbstständige Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW mit Sitz in Bonn.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Fördertätigkeit der Stiftung ist von dem übergeordneten Gedanken getragen, die Anliegen von Umwelt und Entwicklung im Sinne der Agenda 21 und des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zu stärken. Sie soll die Bereitschaft der Einwohnerinnen und Einwohner und von Gruppen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe wecken und fördern. Ziel der 1992 in Rio beschlossenen Agenda 21 ist es, durch eine Vereinigung von Umwelt- und Entwicklungsinteressen und ihre stärkere Beachtung die Deckung der Grundbedürfnisse, die Verbesserung des Lebensstandards aller Menschen, einen größeren Schutz und eine bessere Bewirtschaftung der Ökosysteme und eine gesicherte, gedeihlichere Zukunft zu gewährleisten (Präambel der Agenda 21).
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Umweltschutz und Entwicklungshilfe - insbesondere im Sinne von nachhaltiger Entwicklung - durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen. Finanziell unterstützt werden sollen insbesondere Projekte der Umweltbildung, des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung, der entwicklungspolitischen Bildung und Information, des interkulturellen Lernens und der Unterstützung des fairen Handels.
(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies kann z. B. durch die Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks oder die Durchführung von eigenen Umweltschutz- oder Entwicklungshilfeprojekten geschehen. Sie kann sich einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen, wenn sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Die Bereiche Umwelt und Entwicklung werden gleichgewichtig gefördert. Projekte können die planerische Vorbereitung und Konzeptentwicklung, die eigentliche Durchführung, die begleitende und nachfolgende Projektkontrolle (Evaluation), die Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation der Ergebnisse umfassen. Die Stiftung wird insbesondere dort tätig, wo die staatliche oder kommunale Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Förderfähig sind ausschließlich Projekte in Nordrhein-Westfalen.
(5) Die Stiftung leistet Öffentlichkeitsarbeit für ihre satzungsgemäßen Zwecke.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

