Antrags-
berechtigung
Auf dieser Seite erfahren Sie alles zum Thema Antragsberechtigung.
Ist meine Organisation antragsberechtigt?
Die Stiftung muss sicherstellen, dass Ihre Organisation berechtigt ist, Fördergelder zu beantragen. Seit Juli 2023 ist diese Prüfung eine Voraussetzung für die Antragstellung. Das gilt auch für Projektträger, die bereits gefördert werden oder wurden:
- Sie müssen die erforderlichen Unterlagen vor der Antragstellung einreichen.
- Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Antragsberechtigung eingereicht haben, prüfen wir die Dokumente zeitnah und werden Sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen über Ihre Antragsberechtigung informieren. Berücksichtigen Sie diese Zeit bei den Fristen für die Antragstellung.
Erst wenn Ihre Organisation von uns eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass und wie lange sie antragsberechtigt ist, können Anträge auf Projektförderung gestellt werden.
Wie wird die Antragsberechtigung meiner Organisation geprüft?
Bitte reichen Sie für die Prüfung Ihrer Antragsberechtigung folgende Unterlagen per E-Mail an die Adresse antragsberechtigung(at)sue-nrw.de ein.
Für Kirchengemeinden gelten besondere Regelungen. Diese erläutern wir Ihnen gerne auf Anfrage.
Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ob Sie antragsberechtigt sind und wie lange Ihre Antragsberechtigung gültig ist. Dieser Gültigkeitszeitraum hängt in der Regel vom Bezugszeitraum des Freistellungsbescheides Ihrer Organisation ab. Im Gültigkeitszeitraum können Sie ohne eine erneute Prüfung der Antragsberechtigung mehrere Anträge einreichen.
Falls sich im Gültigkeitszeitraum wichtige Änderungen in Ihrer Organisation ergeben, wie zum Beispiel eine Änderung des Satzungszwecks oder Änderungen in der Vertretungsbefugnis, sind Sie verpflichtet, uns zeitnah zu informieren.
Ansprechpartnerinnen Antragsberechtigung

Esra Herzog
Projektreferentin

Luzie Politt
Sekretariat Geschäftsführung und Kommunikation
