Die Allgemeinen Fördervertragsbedingungen in der Fassung vom 21.11.2019 gelten für alle ab 01.01.2020 neu geschlossenen Förderverträge der Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen.

Wir stellen Ihnen die Fördervertragsbedingungen als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.

Erläuterungen zur praktischen Anwendung der Allgemeinen Fördervertragsbedingungen und Hinweise zu allen Phasen der Förderung von der Antragstellung bis zum Projektabschluss finden Sie im Leitfaden für FördernehmerInnen.

Allgemeine Fördervertragsbedingungen (AFöVB)
der Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen

Die Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben zur Verwirklichung ihres Stiftungszwecks. Hierbei fördern wir nur Vorhaben, die auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Wir, die Stiftung Umwelt und Entwicklung Nordrhein-Westfalen, möchten mit Ihnen, den Geförderten, Rechte und Pflichten, die uns wechselseitig aus der vertraglichen Vereinbarung einer Förderung treffen, mit diesen allgemeinen Fördervertragsbedingungen transparent regeln.

Neben diesen allgemeinen Regelungen werden wir mit Ihnen besondere Vereinbarungen zur Förderung Ihrer Vorhaben in einem Fördervertrag vereinbaren. Fördervertrag und allgemeine Fördervertragsbedingungen regeln also unser rechtliches Verhältnis. Die Regelungen des Fördervertrages gehen, soweit sie weitere oder abweichende Regelungen treffen, den Regelungen dieser allgemeinen Fördervertragsbedingungen vor.

1
Förderanträge und Zustandekommen des Fördervertrags

1.1
Sie beantragen die Förderung durch einen Förderantrag, in dem Ihr Vorhaben beschrieben sein muss und der den hier näher erklärten Anforderungen genügen muss. Wie Sie diesen Förderantrag einreichen, teilen wir Ihnen in unserem Leitfaden für Fördernehmer/-innen mit. Der Förderantrag einschließlich aller mit Beantragung oder später eingereichter Anlagen ist Bestandteil des durch unsere Förderzusage abgeschlossenen Fördervertrages.

1.2
Wir können Ihren Förderantrag erst dann prüfen, wenn er vollständig ist. Der Förderantrag muss zumindest Angaben zu den Zielen, Zielgruppen, Aktivitäten und erwarteten Ergebnissen des von Ihnen geplanten Vorhabens enthalten. Zum Förderantrag gehören außerdem eine Zeitplanung und ein Kosten- und Finanzierungsplan.

1.3
Wir bitten Sie, im Förderantrag auch darzustellen, wie Sie und wir überprüfen können, ob die geplanten Ergebnisse am Ende des Projektes erreicht wurden.

1.4
Wird ein Vorhaben außer von uns auch durch Dritte gefördert, sind uns die Kosten- und Finanzierungspläne zu diesen, bei Dritten eingereichten Förderanträgen, vorzulegen. Wir prüfen diese und erwarten, dass die Kosten- und Finanzierungspläne inhaltlich und formal identisch sind. Soweit eine Identität aufgrund der Vorschriften des Dritten nicht möglich ist, erwarten wir, dass sich die Angaben nicht widersprechen. Die Kosten- und Finanzierungspläne müssen den an uns gerichteten Plänen formell und inhaltlich gleich sein, wenn nicht im Ausnahmefall eine abweichende Regelung bei Dritten vorrangig ist. Wir stimmen uns mit den weiteren Fördergebern ab (Clearingverfahren). Hierzu müssen Sie uns im Förderantrag Ihre Zustimmung erteilen. Sonst können wir den Antrag nicht bearbeiten. Nach Möglichkeit übernimmt ein Förderer die Federführung im Verfahren zur Förderung des beantragten Vorhabens.

1.5
Der Fördervertrag kommt zustande, sobald unsere Gremien dem Abschluss des Fördervertrages zustimmen. Wir werden Ihnen die Zustimmung mitteilen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Fördervertrages besteht nicht.

2
Grundsätze bei der Verwendung der Fördermittel

2.1
Wir sind eine privatrechtliche Stiftung, die durch das Land Nordrhein-Westfalen gegründet wurde und die für die Durchführung ihres Förderzwecks Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen erhält. 

2.2
Bei der Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Mittel sind Sie verpflichtet, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, so wie sich dieser in § 7 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wiederfindet, zu beachten. Wir können nur Vorhaben fördern, die diesen Grundsätzen entsprechen. Sie gewährleisten uns eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

2.3
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen und bei der Vergabe von Bauleistungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz, Gleichbehandlung und des Wettbewerbs sowie Nachhaltigkeitskriterien in besonderer Weise zu beachten. Die Aufträge müssen Sie an geeignete sach- und fachkundige Auftragnehmer vergeben. Als Hilfestellung zur Einhaltung der genannten Grundsätze bei Vergaben haben wir Regeln und praktische Hinweise für Sie in unserem Leitfaden für Fördernehmer/-innen zusammengefasst, die Sie in der jeweils gültigen Fassung bei den Vergaben beachten müssen.

2.4
Die Ansprüche aus dem Fördervertrag können Sie weder abtreten, noch dürfen Sie diese als Sicherheit gegenüber Dritten verwenden.

3
Förderfähige Kosten

3.1
Durch uns gefördert werden können alle bei der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehenden Kosten wie Sachkosten, Investitionskosten, Honorar- und Personalkosten.

3.2
Nicht förderfähig sind laufende Personal- und Sachkosten Ihrer Organisation, die sich nicht auf das geförderte Vorhaben beziehen.

3.3
Für die Vergütung von Tätigkeiten Ihrer Mitglieder oder juristischer Personen, deren Organ (z.B. Geschäftsführer/-in, Vorstände, o.ä.) oder Gesellschafter/-in diese Mitglieder sind, dürfen Sie nur dann Fördermittel verwenden, wenn diese Tätigkeiten nicht Bestandteil der Mitglieds- und/oder Organpflichten sind. Außerdem müssen diese Personen oder juristische Personen, an die Sie entsprechende Aufträge vergeben, entsprechend qualifiziert sein, und die Verwendung der Fördermittel muss mit den unter Ziff. 2.3 genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, den Grundsätzen des Vergaberechts entsprechend unseren Regeln und Hinweisen sowie mit den Grundsätzen des Ehrenamtes in Einklang stehen. 

3.4
Die Ihnen im Zusammenhang mit einem geförderten Vorhaben entstehenden Gemeinkosten erkennen wir in Höhe von 10 % der förderfähigen Gesamtkosten pauschal an. Wir orientieren uns hierbei an dem in Ihrem Förderantrag gestellten Kostenplan. Gemeinkosten sind Kosten, die nicht unmittelbar einzeln dem geförderten Vorhaben zugeordnet werden können und/oder nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können. Genauere Hinweise dazu finden Sie in unserem Leitfaden für Fördernehmer/-innen. Wenn Sie regelmäßig einen geringeren Gemeinkostenanteil haben, können wir mit Ihnen auch eine niedrigere Pauschale vereinbaren.

3.5
Bei der Förderung von Arbeitsplatzkosten legen wir eine pauschale Arbeitsplatzfläche von 12 m², einschließlich Gemeinflächen, für eine Vollzeitstelle und den tatsächlichen Kaltmietpreis pro m², zuzüglich pauschal 20 % für Mietnebenkosten zugrunde. Die Pauschalierung weiterer Kosten können wir im Fördervertrag mit Ihnen individuell vereinbaren.

3.6
Als förderfähige Kosten können wir auch Eigenleistungen anerkennen, die Ausdruck Ihres bürgerschaftlich-ehrenamtlichen Engagements sind und in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten im Rahmen eines geförderten Vorhabens erbracht werden. Diese Arbeiten werden bei der Ermittlung der förderfähigen Gesamtkosten als fiktive Kosten in Höhe von pauschal EUR 15 pro geleistete Arbeitsstunde angerechnet und somit auch als Eigenbeiträge zur Finanzierung gewertet. In diesem Falle ist u.U. ein geldlich zu erbringender Eigenanteil nicht erforderlich. Die Anrechnung ist dadurch begrenzt, dass die Förderung der Stiftung zusammen mit den sonstigen Finanzierungsbeiträgen die Summe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten nicht übersteigen darf. Sie müssen die Höhe der freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten bei der Antragstellung und im Nachweis über die Verwendung der Mittel (siehe Ziffer 7.15) nachvollziehbar darlegen. Ein bürgerschaftlich-ehrenamtliches Engagement liegt nicht vor, wenn diese Leistung wegen eines Beschäftigungsverhältnisses  oder als Organ (z.B. Geschäftsführer/-in, Vorstände o.ä.) erbracht wird. In besonderen Einzel- oder Ausnahmefällen können auch von Ihnen eingebrachte eigene Sachleistungen im Kosten- und Finanzierungsplan in Wert gesetzt und entsprechend berücksichtigt werden.

4
Art und Umfang unsere Förderung

4.1
Grundsätzlich können wir einen Fördervertrag mit Ihnen nur dann abschließen, wenn das Vorhaben nicht aus eigenen Mitteln durchgeführt werden wird und unsere Förderung für die Durchführung notwendig ist. Das müssen Sie uns gegenüber im Förderantrag erklären.

4.2
Für die Unterstützung Ihres Vorhabens stehen verschiedene Förderarten zur Verfügung. Typischerweise fördern wir Ihr Vorhaben durch einen nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschuss, in bestimmten Fällen auch durch die Vergabe eines Darlehens oder durch eine Ausfallbürgschaft. Die konkrete Art der für Ihr Vorhaben passenden Förderung vereinbaren wir im Fördervertrag.

4.3
Im Regelfall ist unsere Förderung als sogenannte Anteilsfinanzierung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass wir einen Anteil von höchstens 80 % der förderfähigen Kosten durch Fördermittel übernehmen können und von Ihnen eine Eigenbeteiligung und/oder eine zusätzliche Förderung Ihres Vorhabens durch Dritte von mindestens  20 % der förderfähigen Kosten erwarten. Bei Sonderprogrammen, die durch unsere Gremien entschieden werden, können wir auch eine Vollfinanzierung gewähren, wenn die Erfüllung des Zwecks des Vorhabens in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher förderfähiger Kosten durch uns möglich ist und Sie an der Erfüllung des Zwecks des Vorhabens kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben. In jedem Fall wird die Zuwendung im Fördervertrag auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bitte beachten Sie, dass wir als Stiftung den Auftrag haben, Engagement in Nordrhein-Westfalen zu fördern. Daher können wir bei überregionalen Projekten nur 80 % derjenigen Kosten für Maßnahmen fördern, die sich an Menschen in Nordrhein-Westfalen richten oder sich direkt in Nordrhein-Westfalen auswirken.

4.4
Unter bestimmten Voraussetzungen können wir auch eine Festbetragsfinanzierung vereinbaren. Das bedeutet, dass unser Förderbetrag festgeschrieben wird und nicht mehr veränderbar ist. Wir werden mit Ihnen in der Regel eine Festbetragsfinanzierung vereinbaren, wenn das Vorhaben ein Gesamtkostenvolumen von EUR 10.000,00 nicht überschreitet, mindestens 20 % der förderfähigen Kosten als Eigenbeitrag eingebracht werden und unsere Fördersumme den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreitet (Kleinprojekte). Voraussetzung für eine Festbetragsfinanzierung ist, dass eine Änderung in der Finanzierungsgrundlage des zu fördernden Vorhabens nicht anzunehmen ist. Um eine Festbetragsfinanzierung zu erhalten, müssen Sie uns daher mit Abschluss des Fördervertrages erklären, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit weiteren als den im Förderantrag benannten Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist und auch keine diesbezüglichen weiteren Fördermittel bei Dritten beantragt wurden oder werden.

4.5
Wir gewähren eine Ausfallbürgschaft, wenn Ihre Zahlungsverpflichtungen oder zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen erforderliche Kredite einer Kreditsicherheit bedürfen. Wir werden eine solche Ausfallbürgschaft nur dann gewähren, wenn wir  hinreichend überzeugt sind, dass Einnahmen im Vorhabenzeitraum zur Deckung der Kreditraten erzielt werden können. Wir gewähren die Ausfallbürgschaft immer so lange, wie im Fördervertrag  die Projektdauer vereinbart wurde.

4.6
Zur Zwischenfinanzierung Ihrer projektbezogenen Kosten können wir auch ein Darlehen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen nach unserer Überzeugung ausreichen werden, um Aufwendungen, einschließlich einer Rückzahlung an uns decken zu können. Das Darlehen wird in der Regel zinslos durch uns zur Verfügung gestellt und muss bis zum Ende der im Fördervertrag vorgesehen Projektlaufzeit vollständig an uns zurückgeführt werden.

4.7
Soweit im Fördervertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Förderzeitraum grundsätzlich höchstens 36 Monate. Nach unserem freien Ermessen können wir auf Ihren Folgeantrag hin eine Anschlussförderung aussprechen.

5
Finanzierung der nicht durch unsere Förderung gedeckten Kosten

5.1
Für die nicht durch unsere Förderung abgedeckten Kosten müssen Sie zur Verfügung stehende eigene Finanzmittel und/oder Finanzmittel von Kooperationspartnern sowie alle vorhabenbezogenen Einnahmen, Spenden oder Sponsoring-Mittel einsetzen. Diese müssen Sie auch im Kosten- und Finanzierungsplan ausweisen und im Verwendungsnachweis gemäß Ziffer 7.5 darstellen. Wenn Sie für das von uns geförderte Vorhaben noch Förderbeiträge von anderen Förderinstitutionen erhalten, müssen Sie diese ebenfalls mit einrechnen.

5.2
Die Summe aller Fördermittel und der Einnahmen, Spenden und Sponsoring-Mittel, die sich auf die von uns geförderten Maßnahmen beziehen, darf die Summe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten der geförderten Maßnahmen nicht übersteigen. Tritt dieser Fall, etwa aufgrund von nicht vorgesehenen zusätzlichen Förderungen und Einnahmen oder aufgrund von Minderausgaben ein, so wird unser Förderbetrag um den die tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtkosten übersteigenden Betrag, ggf. anteilig, gekürzt.

6
Auszahlung der Fördermittel

6.1
Wir zahlen die Förderung in der im Fördervertrag festgelegten Höhe nach dem im Fördervertrag vereinbarten Auszahlungsplan aus. Bitte beachten Sie, dass die ausgezahlten Mittel von Ihnen innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung auszugeben sind.
Soweit dies aufgrund nach Abschluss des Fördervertrags und nach Auszahlung der Fördermittel eingetretener oder Ihnen bekannt gewordener Umstände nicht sinnvoll oder möglich ist, müssen Sie uns hierüber informieren, eine Änderung des Auszahlungsplans mit uns vereinbaren und überzahlte Beträge unverzüglich an uns zurückzahlen.

6.2
Eine vereinbarte Schlusszahlung wird von uns erst dann geleistet, wenn nach einer endgültigen Abrechnung des geförderten Vorhabens eine solche Zahlung zur Erfüllung des Fördervertrages erforderlich ist. Sollte sich aufgrund der Förderung Dritter oder aufgrund anderer Umstände ergeben, dass sich der von uns zu zahlende Förderbetrag (unter Berücksichtigung einer lediglich anteiligen Finanzierung und dem im Fördervertrag vereinbarten Höchstbetrag) ändert, wird lediglich insoweit eine Auszahlung vorgenommen.

7
Erfolgskontrolle und Verwendungsnachweis

7.1
Sie müssen uns über die Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Mittel  Rechenschaft ablegen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen beachten.

7.2
Sie sind verpflichtet, uns über den Fortgang des Vorhabens zu informieren. Einzelheiten hierzu vereinbaren wir im Fördervertrag. Wir können während der Vertragslaufzeit jederzeit prüfen, ob geförderte Vorhaben wie im Fördervertrag vereinbart durchgeführt werden.
Die Prüfung können wir durch persönliche Besichtigung vor Ort, Einsicht in Unterlagen und das Einholen von Informationen vornehmen, aber auch durch die Bewertung Ihrer Arbeit durch sachverständige Dritte. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Arbeit im Vorhaben und zur Kontrolle der Projektergebnisse. Sie sind verpflichtet, uns die entsprechend angeforderten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, uns die Besichtigung des Vorhabens zu ermöglichen und uns bei der Ermittlung des Sachverhalts zu unterstützen.

7.3
Sie sind verpflichtet, einen Verwendungsnachweis zu erstellen. Hierin stellen Sie die Verwendung der Fördermittel dar. Die Einzelheiten haben wir in Ziffer 7.5 zusammengestellt. Bitte nutzen Sie unseren Leitfaden für Fördernehmer/-innen, in dem wir u.a. Hinweise und Mustervorlagen zusammengestellt haben.

7.4
Die von Ihnen einzureichenden Verwendungsnachweise sowie der Zeitpunkt, zu dem Sie diese vorlegen müssen, regeln wir mit Ihnen im Fördervertrag. Der abschließende Verwendungsnachweis muss bei einer Fördersumme von unter EUR 10.000,00 spätestens drei Monate nach Ende des im Fördervertrag vereinbarten Förderzeitraums erfolgen, bei einer größeren Fördersumme sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraums.

7.5
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht müssen Sie konkret darstellen, wie das Vorhaben umgesetzt und welche Erfolge erzielt wurden. Der zahlenmäßige Nachweis ist in einer Übersicht als Soll/Ist-Vergleich aller Ausgaben und Einnahmen entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans darzustellen. Außer wenn wir mit Ihnen eine Festbetragsfinanzierung nach Ziffer 4.4 vereinbart haben, sind zusätzlich detaillierte Beleglisten über alle Einzelausgaben und Einnahmen entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans vorzulegen. Einnahmen und Ausgaben müssen mit den Büchern und Belegen Ihrer Buchhaltung übereinstimmen. Die Übereinstimmung müssen Sie uns gegenüber im Verwendungsnachweis bestätigen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Bitte beachten Sie, dass bei Ausgabenbelegen Zahlungsempfänger/-in, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Verwendungszweck und das Leistungsdatum festgestellt sein müssen.
Sie müssen für jede Zahlung einen Zahlungsnachweis vorhalten.

7.6
Wird ein Vorhaben außer von der Stiftung auch durch Dritte gefördert, kann die Stiftung i.d.R. die Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Stelle, die eine höhere Fördersumme zur Verfügung stellt, anerkennen und insofern auf eine eigene Prüfung der Verwendungsnachweise verzichten.

7.7
Sie können die Sach- und die Personalkosten des verbindlichen Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Ziffer 1.2 jeweils insgesamt um bis zu 10 % überschreiten, soweit diese Überschreitung durch Einsparungen bei Einzelpositionen des jeweils andern Kostenansatzes ausgeglichen werden kann. Sollen dabei jedoch Einzelpositionen komplett wegfallen oder neu hinzukommen, so bedarf das unserer Zustimmung. Überschreitungen bei den Sach- oder Personalkosten insgesamt von mehr als 10 % müssen von uns genehmigt werden. Im konkreten Fördervertrag regeln wir ggf. zusätzlich,  dass auch Kostenerhöhungen bei Einzelpositionen ab einer bestimmten Höhe genehmigt werden müssen. Änderungen bei den gemäß Ziffer 3.6 angerechneten fiktiven Kosten für bürgerschaftlich-ehrenamtliches Engagement oder eigene Sachleistungen bedürfen in jedem Fall unserer Genehmigung.

7.8
Soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG haben, sind lediglich Nettopreise zu berücksichtigen.

7.9
Soweit nichts anderes im Fördervertrag z. B. bei Kleinprojekten vereinbart ist, richten Sie in ihrer Buchhaltung in der Regel entsprechende Projektkonten für die geförderten Personal- und Sachkosten ein oder bilden das Projekt in Ihrer Kostenstellenrechnung oder einer anderen gleichwertigen Buchhaltung ab, die es erlaubt, die Kosten der des geförderten Vorhabens eindeutig auszuweisen. 

7.10
Grundsätzlich sind Barzahlungen gegenüber Dritten, mit denen Sie im Rahmen des geförderten Vorhabens Verträge abschließen nicht gestattet, soweit wir mit Ihnen im Fördervertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Auch ohne Vereinbarung mit uns dürfen Sie Ausgaben bis zu 100 EUR gegen ordnungsgemäße Belege bar zahlen oder erstatten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt eine wesentliche Verletzung des Fördervertrages dar.

7.11
Die Originale der Belege und Zahlungsnachweise müssen mindestens zehn Jahre lang von Ihnen aufbewahrt werden. Die Originale müssen Sie auf unsere Anforderung vorlegen können. Wir sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen im Original sowie die Mittelverwendung auch bei Ihnen oder an einem anderen Ort zu prüfen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht steht neben uns auch den von uns beauftragten Dritten sowie dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten (z.B. Wirtschaftsprüfer/-innen) zu.

7.12
Soweit Personalkosten für Beschäftigte nachzuweisen sind, übersenden Sie uns bitte eine Übersicht der Verdienstabrechnungen bzw. Lohnjournale für jede/-n Beschäftigte/-n, aus der Bruttoentgelte, Lohn- bzw. Einkommensteuer, Sozialabgaben und Nettozahlungen hervorgehen. Diese Übersicht muss von dem/der Arbeitgeber/-in und dem/der Arbeitnehmer/-in unterzeichnet werden und gilt als Nachweis und Zahlungsbeleg. Soweit die Lohnbuchhaltung durch fach- und sachkundige Dritte erfolgt, müssen die Übersichten nicht zusätzlich unterzeichnet werden. Wir behalten uns Stichprobenprüfungen oder das Anfordern weiterer Unterlagen vor. Bitte fügen Sie weiter den Arbeitsvertrag und eine Vereinbarung zur Freistellung für das geförderte Projekt bzw. eine Erklärung der Geschäftsführung zur Freistellung bei.

7.13
Soweit Leistungen von Honorarkräften erbracht werden, muss über die zu erbringende Leistung und die Vergütung durch Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Honorarkraft getroffen werden.

7.14
Bei der Abrechnung von Fahrtkosten und den damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sind Sie, was die Höhe und Anerkennung von Kosten angeht, im Wesentlichen an die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gebunden. Genauere Hinweise hierzu finden sie in unserem Leitfaden für Fördernehmer/-innen. Etwaig hiervon abweichende Vereinbarungen treffen wir im Fördervertrag.

7.15
Soweit Sie gemäß Ziffer 3.6 bürgerschaftlich-ehrenamtliches Engagement geltend machen können, müssen Sie in dem Sachbericht Darstellungen hierzu aufnehmen. Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise (mit Namen und Unterschrift der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung), die von Ihren Vertretungsberechtigten unterschrieben werden müssen.

7.16
Soweit Sie Gegenstände zur Erfüllung des geförderten Vorhabens erwerben, müssen diese zweckentsprechend verwandt werden. Gegenstände, deren Anschaffungspreis den Wert geringwertiger Wirtschaftsgüter nach den steuerlichen Regeln übersteigt, müssen inventarisiert werden. Eine Veräußerung oder Zweckänderung der erworbenen Gegenstände während des Förderzeitraums oder einer festgelegten Zweckbindungsfrist ist nur mit unserer Zustimmung möglich.

7.17
Wir können mit Ihnen vereinbaren, dass eine Verwendungsnachweisprüfung durch eine testierte Erklärung eines/-r Wirtschaftsprüfers/-prüferin ersetzt wird. Dies setzt voraus, dass diese den Inhalten der von uns geforderten Prüfung derVerwendungsnachweise gleich steht.

8
Mitteilungspflichten

8.1
Sie verpflichten sich, uns unverzüglich über die nachfolgend beschriebenen Sachverhalte zu informieren:

a)
Sie stellen fest, dass Sie die nach Ihrem Antrag durchzuführenden Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht in der vertraglich vereinbarten Qualität durchführen können und/oder die erwarteten Ergebnisse und die Projektziele nicht oder in wesentlichen Teilen nicht in vollem Umfang oder nicht mit der vertraglich vereinbarten Qualität zu erreichen sind. 

b)
Der Verwendungszweck oder sonstige Umstände ändern sich, die für unsere Förderzusage maßgeblich waren.

c)
Sie haben für die im Fördervertrag beschriebene Maßnahme weitere Förder- mittel bei öffentlichen Stellen beantragt oder erhalten.

d)
Die Deckungsmittel verändern sich, fallen weg oder es treten weitere, im Fördervertrag nicht berücksichtigte Deckungsmittel hinzu.

e)
Sie können die ausgezahlten Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Zahlung bei Ihnen verbrauchen.

Wenn Sie uns vorweg beschriebene Sachverhalte im Verlaufe des geförderten Vorhabens mitgeteilt haben, werden wir in der Regel gemeinsam mit Ihnen versuchen, Änderungen im Fördervertrag bezüglich der Inhalte, bzw. der Finanzierung zu vereinbaren, um die angestrebten Projektziele zu erreichen. Wenn dies bei den Inhalten nicht möglich erscheint und/oder wir keine einvernehmliche Lösung finden, behalten wir uns im Einzelfall das Recht zur Kündigung des Fördervertrages aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 9.1 vor.

8.2
Die nachfolgend beschriebenen Veränderungen des verbindlichen Kosten- und Finanzierungsplans nach Ziffer 1.2 sind nur dann möglich, wenn Sie diese beantragen und wir ausdrücklich zustimmen:

a)
Die Sach- oder Personalkosten insgesamt sollen um mehr als 10 % überschritten werden. 

b)
Innerhalb der Sach- oder Personalkosten kommen neue Einzelpositionen hinzu oder es fallen Einzelpositionen komplett weg.

9
Kündigung des Fördervertrages, Rücktritt und Rückforderung von Fördermitteln

Wir erwarten von Ihnen die Beachtung der in diesen Bedingungen und im Fördervertrag festgelegten Regeln. Nachfolgend legen wir die Umstände dar, unter denen wir bereits gezahlte Fördermittel zurückfordern (insbesondere Rücktritt) und/oder den Fördervertrag kündigen können und daher für die Zukunft keine weiteren Fördermittel für die Maßnahme auszahlen werden. 

9.1
Wir behalten uns das Recht zur Kündigung des Fördervertrages aus wichtigem Grund vor. Wir sind auch berechtigt, den Fördervertrag bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach einer Mahnung, bei einem schweren Vorstoß auch fristlos zu kündigen. Voraussetzung ist stets, dass der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig ist. Eine wesentliche Vertragspflichtverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn

a)
im Förderantrag unrichtige und/oder unvollständige Angaben gemacht wurden und diese bis zum Abschluss des Fördervertrages nicht korrigiert wurden,

b)
der Förderzweck mit der bewilligten Förderung unter den festgesetzten Auflagen nicht zu erreichen ist,

c)
das geförderte Vorhaben nicht innerhalb eines durch uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitraums abgeschlossen ist.

d)
die aufgrund der von uns ausgezahlten Geldmittel beschafften oder hergestellten Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden,

e)
Auflagen, die wir in dem Fördervertrag gemacht haben, nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt sind, ein Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder andere Mitteilungspflichten verletzt werden,

f)
eine andere, ähnlich schwerwiegende Vertragspflichtverletzung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Mahnfrist, i.d.R. binnen 14 Tagen behoben wird.

9.2
Im Falle eines Rücktritts haben wir insbesondere einen Anspruch auf Rückzahlung bereits ausgezahlter Fördermittel, ggf. bis zur Höhe des gesamten Förderbetrages. Kündigen wir den Vertrag, entfällt Ihr Anspruch auf die Auszahlung noch nicht ausgezahlter Fördermittel.

9.3
Sie sind verpflichtet, an uns eine etwaige Überförderung zurückzuerstatten. Eine Überförderung liegt dann vor, wenn sich aus der mit der Endabrechnung anerkannten Kosten ein Förderanteil ergibt, der kleiner ist als die Summe der bereits ausgezahlten Fördermittel.

9.4
Liegt die Summe der nachgewiesenen förderfähigen Kosten unterhalb des Betrages der Förderung dürfen wir ebenfalls den Differenzbetrag zurückfordern. Gleiches gilt im Übrigen im Falle einer höheren Förderung durch Dritte. Hier behalten wir uns eine anteilige Rückforderung vor.

9.5
Wir behalten uns auch eine Rückforderung vor, wenn die Summe aller Fördermittel und projektbezogener Einnahmen, Spenden und Sponsoring-Mittel die Summe der nachgewiesenen förderfähigen  Kosten eines geförderten Vorhabens, wie unter Ziffer 5.2 ausgeführt, übersteigt.

9.6
Stellen wir fest, dass es eine erhebliche Abweichung von den nach Ihrem Antrag durchzuführenden Tätigkeiten für die Maßnahme gibt und die erzielten Ergebnisse nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht mit der vertraglich vereinbarten Qualität erreicht werden können oder nicht erreicht wurden, ohne dass Sie uns darüber gemäß Ziffer 7.2 oder 8.1 a informiert haben und wir keine Änderungen mit Ihnen vereinbart haben, steht uns ein Rückforderungsanspruch wegen bereits gewährter Fördermittel zu. Die Höhe dieses Rückforderungsanspruchs entspricht dem Verhältnis zwischen Zielerreichung und Zielverfehlung im Sinn der vorbenannten Prüfung. Auch wenn Sie uns rechtzeitig informieren sind wir berechtigt, den Vertrag in diesem Falle zu kündigen und dementsprechend keine weiteren Zahlungen vorzunehmen. Von einer Zielverfehlung gehen wir insbesondere aus, wenn die von Ihnen im Förderantrag benannten Aktivtäten aus Gründen, die von Ihnen zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden. Eine nur unerhebliche Abweichung werten wir grundsätzlich nicht als Zielverfehlung.

9.7
Uns zustehende Ansprüche sind verzinslich. Die Zinshöhe beträgt 3 %-Punkte über dem Basiszinssatz p.a. Die Zinsen setzen mit einer auf die Fälligkeit erfolgenden ersten Mahnung ein.

10
Öffentlichkeitsarbeit

10.1
Sie weisen in Ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch uns in vorgehobener Form hin.

10.2
Sie informieren uns rechtzeitig über alle öffentlichkeitswirksamen Anlässe und geben uns Gelegenheit zur Teilnahme mit eigenen Beiträgen.

10.3
Sie lassen uns Kopien von Presseberichten (soweit bei Ihnen als physisch vorhanden) über die Maßnahme des Fördervertrages zukommen und/oder benachrichtigen uns gegebenenfalls über andere Fundstellen (insb. Links)  oder Sendeplatz und Sendezeit.

10.4
Bei Veranstaltungen, Ausstellungen und Ähnlichem weisen Sie in Plakaten, Einladungen und Programmheften, Katalogen oder anderen Informationsmedien auf uns unter Verwendung der Wort-Bild-Marke der Stiftung hin. Die Wort-Bild-Marke stellen wir Ihnen in der erforderlichen Form zur Verfügung. Eine andere Nutzung unserer Marke ist nicht gestattet. Wir behalten uns vor, jederzeit die weitere Nutzung unserer Marke zu untersagen, wenn die Nutzung durch Sie gegen unsere Interessen oder unseren Grundsätzen widerspricht. 

10.5
Sie erklären sich ebenfalls bereit, unsere Werbung zu unterstützen.

10.6
Hinweise zur Öffentlichkeitsarbeit finden Sie auch in unserem Leitfaden für Fördernehmer/-innen.